Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Lieferant: die private Gesellschaft Wilmink B.V. mit Sitz in Groningen
Kunde: die Vertragspartei, die mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Offerten (gleich welcher Bezeichnung) des Lieferanten sowie für sämtliche Verträge, die der Lieferant mit seinen Kunden abschließt. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (gleich welcher Bezeichnung) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Preise
2.1
Die in den Preislisten, Angeboten, Schreiben und im Online-Bereich des Lieferanten aufgeführten Preise und Preisangaben sind stets unverbindlich und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger Kosten, einschließlich Versandkosten. Die Lieferung erfolgt stets zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.
3. Lieferung
3.1
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt das Lager des Lieferanten als Lieferort. Mit der Lieferung geht die Gefahr hinsichtlich der Waren auf den Kunden über.
3.2
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt der Kunde die Versandkosten.
3.3
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Lieferant bei der Wahl der Versandart frei.
4. Lieferfrist
4.1
Die angegebenen Lieferfristen sind lediglich Richtwerte und stets unverbindlich. Der Lieferant wird sich jedoch bemühen, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Sofern dem Lieferanten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet er nicht für Schäden, die aus einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist entstehen.
4.2
Verhindert höhere Gewalt die (fristgerechte) Lieferung, ist der Lieferant berechtigt, die Bestellung zu stornieren oder die Lieferfrist zu verlängern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen oder vernünftigerweise nicht von ihm kontrolliert werden können und die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch den Lieferanten ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Krieg, Kriegsgefahr, Sturm, Überschwemmungen, Streiks, Transportprobleme, Feuer, behördliche Maßnahmen, insbesondere Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die Berufung auf höhere Gewalt oder die Nichterfüllung durch einen vom Lieferanten beauftragten Vertragspartner sowie Betriebsstörungen.
5. Zahlung
5.1
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Der Kunde ist weder berechtigt, Zahlungen aufgrund von Einwänden gegen die Höhe der Rechnung oder aus sonstigen Gründen zurückzuhalten, noch zur Aufrechnung berechtigt.
5.2
Vom Kunden geleistete Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, anschließend auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
5.3
Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, per Nachnahme zu liefern und/oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Wird eine Nachnahmesendung vom Kunden nicht angenommen, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
5.4
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäft auf den ausstehenden Betrag und ist zudem verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für die Beitreibung der Forderung sowie der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten. In diesem Fall werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort fällig.
5.5
Die Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Kunde in ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren für natürliche Personen einbezogen wird, ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Kunde die vollständige oder teilweise Liquidation beziehungsweise Übertragung seines Unternehmens einleitet.
6. Rücksendungen
6.1
Der Kunde ist berechtigt, Waren innerhalb eines Kalendermonats nach der Lieferung zurückzusenden, sofern diese unbenutzt und unbeschädigt sind und sich die Verpackung in unbeschädigtem Zustand befindet sowie keine Beschriftungen oder Markierungen aufweist. Die Beurteilung hierüber obliegt dem Lieferanten. Abweichend hiervon können Waren, die der Lieferant üblicherweise nicht auf Lager führt, sowie Waren, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bestellt wurden, nur dann zurückgegeben werden, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.
6.2
Der Lieferant ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Rücksendungen auch nach Ablauf des in Artikel 6.1 genannten Zeitraums von einem Kalendermonat anzunehmen.
6.3
Waren, die innerhalb eines Kalendermonats nach der Lieferung zurückgesandt werden, werden vom Lieferanten zu dem Preis gutgeschrieben, zu dem sie verkauft wurden. Für sämtliche Rücksendungen erhebt der Lieferant eine Bearbeitungsgebühr.
6.4
Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei gemäß Artikel 6.2 nach Ablauf eines Kalendermonats zurückgesandten Waren den Kaufpreis nur teilweise gutzuschreiben. Hierfür gelten folgende Regelungen:
6.5
Bei der Erstattung gemäß den vorstehenden Bestimmungen behält sich der Lieferant das Recht vor, sämtliche Kosten, die ihm infolge der Rücksendung entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Versandkosten, Verwaltungskosten sowie Lagerkosten.
7. Reklamationen
7.1
Der Kunde ist verpflichtet, die gekaufte Ware so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung, darauf zu prüfen und zu kontrollieren, ob sie den vereinbarten Spezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Beanstandungen sind dem Lieferanten innerhalb dieser Frist mitzuteilen; andernfalls erlöschen sämtliche diesbezüglichen Rechte des Kunden. Die beanstandete Ware ist innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Lieferung an den Lieferanten zurückzusenden. Für Gewährleistungsansprüche gilt Artikel 8.
8. Gewährleistung
8.1 Gewährleistungsfrist
Für Teile können Gewährleistungsansprüche bis zu einer Laufleistung von maximal 20.000 km und innerhalb von 12 Monaten nach dem Einbau der Teile geltend gemacht werden, sofern der Motor normal genutzt wurde. Es werden ausschließlich Gewährleistungsanträge bearbeitet, die vom Kunden vollständig über das Kundenportal eingereicht wurden.
8.2 Ausschlüsse
Schäden an gelieferten Teilen, die durch einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler des betreffenden Motors verursacht wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Verschleiß- und Serviceteile wie Klimaanlagenbefüllungen, Zündkerzen, Filter usw. werden nicht erstattet.
Kosten für Mietwagen, Abschleppdienste, Rückführungen, Reisekosten sowie Überstunden werden nicht erstattet.
Bereits demontierte Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für eine Nutzung, die über den normalen Gebrauch hinausgeht, insbesondere bei Renn-, Rallye- oder Motocross-Einsätzen, wird keine Gewährleistung übernommen.
8.3 Einsendung von Reklamationsteilen
Es werden ausschließlich Teile berücksichtigt, für die der Kunde über das Kundenportal einen vollständig ausgefüllten digitalen Reklamationsbericht eingereicht hat.
Ein unvollständiger digitaler Reklamationsbericht oder ein Reklamationsbericht mit fehlerhaften Angaben kann zu einer fehlerhaften Bearbeitung oder zur Ablehnung der Reklamation führen.
Dem Reklamationsbericht sind eine Kopie des Kaufbelegs für das betreffende Teil sowie eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten beizufügen.
Um eine gründliche Untersuchung zu ermöglichen, sind möglichst alle mit der Reklamation zusammenhängenden Teile ungereinigt, in wasserdichter Verpackung und zusammen mit aussagekräftigen Fotos einzusenden.
Reklamationsteile können nur einmal zur Untersuchung eingereicht werden.
8.4 Erstattung
Wird eine Reklamation anerkannt, erfolgt die Erstattung auf Grundlage des von Wilmink verwendeten Nettoverkaufspreises.
Teile, für die eine Erstattung geleistet wird, gehen automatisch in das Eigentum von Wilmink über.
Ist ein Teil gewährleistungsberechtigt, die betreffende Marke jedoch zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht verfügbar, wird ein gleichwertiges Ersatzteil geliefert.
8.5 Kosten / Stundensatz
Nach Anerkennung der Reklamation können keine zusätzlichen Kosten mehr geltend gemacht werden.
Zusätzliche Kosten sind solche Kosten, die entstehen, um den Motor wieder in den Zustand zu versetzen, in dem er sich vor dem Schadensfall befand.
Der maximale Stundensatz für Arbeitsleistungen beträgt 40 €. Für die Berechnung der Reparaturzeiten werden die Werte von Autodata herangezogen.
Teile, die anderweitig beschafft wurden, aber auch von Wilmink geliefert werden können, werden auf Grundlage des Nettoverkaufspreises von Wilmink erstattet.
8.6 Ablehnung von Reklamationen
Wird eine Reklamation abgelehnt, werden die reklamierten Teile mit einem entsprechenden Code gekennzeichnet.
Ist die Ursache der Reklamation unklar, wird der Fall an den jeweiligen Lieferanten weitergeleitet.
Die Entscheidung des Lieferanten ist in diesem Fall verbindlich und nicht Gegenstand weiterer Diskussionen.
8.7 Kontakt
Die Kommunikation im Zusammenhang mit Reklamationen erfolgt ausschließlich mit den Kunden von Wilmink und nicht mit deren Endkunden.
8.8 Eingeschränkte Gewährleistungsbedingungen für AGR-Ventile
Für AGR-Ventile gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
Alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden gemäß den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen bearbeitet.
9. Haftung
9.1
Die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden ist ausdrücklich auf die Gewährleistung gemäß Artikel 8 beschränkt und in jedem Fall auf den Rechnungswert der betreffenden Lieferung begrenzt.
9.2
Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden niemals für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
9.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.4
Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit Schäden stehen, die durch die vom Lieferanten gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen verursacht wurden oder daran entstanden sind, sofern dem Lieferanten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Sämtliche gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Kunden zustehen oder künftig zustehen werden, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt insbesondere auch für die in Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) genannten Forderungen.
10.2
Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Waren weder verpfänden noch Dritten sonstige Rechte daran einräumen, es sei denn, dies geschieht im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern des Lieferanten an der Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die ihm aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren gegenüber seinen Kunden zustehen oder künftig zustehen werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz.
10.3
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts angemessen gegen Feuer, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Darüber hinaus hat der Kunde die vom Lieferanten gelieferten Waren getrennt von anderen Waren zu lagern und eindeutig als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen.
10.4
Befindet sich der Kunde in Verzug oder wird erkennbar, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann oder will, ist der Lieferant berechtigt, die von ihm gelieferten Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten hierfür Zugang zu seinem Grundstück und seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Wurden die Waren des Lieferanten verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden und bilden sie mit diesen eine wirtschaftliche Einheit, behält sich der Lieferant das Recht vor, diese Einheit zum aktuellen Marktwert abzüglich seiner Forderung zu übernehmen.
10.5
Hat der Kunde die vom Lieferanten gelieferten Waren, die noch im Eigentum des Lieferanten stehen, weiterveräußert, verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, ist der Kunde verpflichtet, die daraus resultierenden Forderungen gegenüber Dritten auf erstes Anfordern des Lieferanten an diesen abzutreten. Der Lieferant kann dabei gegebenenfalls bevollmächtigt werden, diese Forderungen im Namen des Kunden einzuziehen.
10.6
Die vorstehenden Bestimmungen der Artikel 10.1 bis 10.5 lassen die sonstigen dem Lieferanten zustehenden Rechte unberührt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt ausschließlich niederländisches Recht. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ergeben, werden ausschließlich durch das zuständige Bezirksgericht Noord-Nederland (Standort Groningen) entschieden.